Checkliste für zukünftige HundebesitzerInnen

Veröffentlichungsdatum02.01.2025Lesedauer4 MinutenKategorienGemeinde - amtlich
hund

Checkliste für zukünftige Hundebesitzer/innen!

Sie haben sich zur Haltung eines Hundes entschieden. Gewiss ist das neue Haustier eine große Bereicherung, es gibt aber auch einige Pflichten, die Sie als Hundehalter/in übernommen haben. 

Die wichtigsten Pflichten rund um die Anmeldung, Registrierung und Abmeldung wurden zusammengefasst:

Ein zwölf Wochen alter Hund muss binnen fünf Tagen bei der Hauptwohnsitzgemeinde angemeldet werden. Der Meldung sind anzuschließen:

  •   der erforderliche Sachkundenachweis (Der Sachkundenachweis MUSS UNBEDINGT vor der Hundehaltung durchgeführt werden, sonst stellt das               eine Verwaltungsübertretung dar)
  •   der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro besteht. (Die                                             Haftpflichtversicherung kann auch im Rahmen einer Haushalts- oder Jagdhaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichartigen Versicherung                 gegeben sein.) 

                Seit dem 1. September 2022 müssen Hundebesitzer/innen auch Änderungen oder einen Wechsel bei der Haftpflichtversicherung binnen vier                                 Wochen der Gemeinde bekannt geben.

                Es wird damit sichergestellt, dass keine Versicherungslücken entstehen und jeder gemeldete Hund in Oberösterreich im Schadensfall ausreichend                      hoch versichert ist, was der Verbesserung des Opferschutzes dient.

  •   der Nachweis über die Registrierung in der Heimtierdatenbank
  •   der Nachweis über die Kennzeichnung des Hundes mittels Mikrochip (im Impfpass ersichtlich)
  •   Tierarztbestätigung - Alle neu angemeldeten Hunde müssen eine Feststellung vom Tierarzt erbringen, ob der angemeldete Hund als groß oder                 klein gilt.

 

  1. Hat der Hund bei der Anmeldung das 12. Lebensmonat noch nicht vollendet, ist ab dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes eine                    Tierarztbestätigung einzuholen und der Gemeinde binnen zwei Monaten ab dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes vorzulegen,                    sofern dies nicht bereits vorher tierärztlich zweifelsfrei bestätigt werden kann.
  2. Hat der Hund bei der Anmeldung das 12. Lebensmonat bereits vollendet, ist der Gemeinde eine nicht vor dem vollendeten 12. Lebensmonat       des Hundes eingeholte Tierarztbestätigung binnen zwei Monaten nach der Meldung vorzulegen, sofern dies nicht bereits vorher tierärztlich              zweifelsfrei bestätigt werden kann.

ACHTUNG: wird keine Tierarztbestätigung vorgelegt, muss man mit seinem Hund automatisch eine Alltagstauglichkeitsprüfung (ATP) absolvieren.

 

 

 

  •   Alltagstauglichkeitsprüfung – Große Hunde und Hunde spezieller Rasse, die nicht älter als 8 Jahre sind, müssen eine Alltagstauglich-                          keitsprüfung durchführen 

 

  1.   Hund bei Anmeldung unter 12 Monate: Die Bestätigung über die positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung ist der Gemeinde                    spätestens bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Hundes vorzulegen.
  2.   Hund bei Anmeldung ab 12 Monate bis zum vollendeten 8. Lebensjahr: Die Bestätigung über die positive Absolvierung der                                              Alltagstauglichkeitsprüfung ist der Gemeinde binnen sechs Monaten nach der Meldung vorzulegen.
  3.   Hund bei Anmeldung älter als 8 Jahre: Kein Nachweis der Alltagstauglichkeitsprüfung notwendig.

 

Folgen einer nichterbrachten Alltagstauglichkeitsprüfung:

  1.   Nicht bestandene ATP : Der Hund gilt als auffälliger Hund. 
  2.   Verweigerte ATP : Ab dem Zeitpunkt der verstrichenen Vorlagefrist für die ATP gilt eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht. Weiters kommt        es zu Verwaltungsstrafen und in letzter Konsequenz zur Untersagung der Hundehaltung.

 

Erweiterte INFOS und Pflichten bei speziellen Hunderassen

Für Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander gelten ab Inkrafttreten des Oö. HHG 2024 die Pflicht zur Ablegung einer Alltagstauglichkeitsprüfung (ATP) sowie eine Leinen- UND Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum. Dies gilt unabhängig von der Größe und des Gewichts des Hundes.

  • Ist unklar, ob der Hund einer dieser speziellen Rassen angehört, hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Sachverständigengutachten                      vorzulegen.
  • Diese Hunderassen dürfen ausschließlich von Personen gehalten und geführt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, die über eine                       Sachkunde-Ausbildung verfügen und verlässlich im Sinne des Oö. HHG 2024 sind.
  • Ein Hund spezieller Rassen darf maximal gemeinsam mit einem zweiten Hund einer speziellen Rasse ODER mit einem großen Hund ODER einem                 auffälligen Hund geführt werden. Kleine, unauffällige Hunde sind von dieser Regelung nicht betroffen. 
  • Halter:innen von Hunden spezieller Rassen dürfen keine rechtskräftigen Verurteilungen bzw. Bestrafungen, die noch nicht getilgt sind, aufweisen

 

 

Auf der Homepage des Landes Oö. werden außerdem die Anbieter der Sachkundekurse in OÖ veröffentlicht.
 Weiters werden dort zukünftig Informationen bzw. Links zu jenen Organisationen und Personen veröffentlicht, die einerseits die zukünftige Alltagstauglichkeitsprüfung (ATP) abnehmen werden und andererseits als verhaltensmedizinische Evaluierer zur Verfügung stehen werden.

 

Die Website sichermithund.at des Landes Oberösterreich zum Thema Hundehaltung und neues Hundehaltegesetz bietet umfassende und leicht verständliche Informationen zum neuen Gesetz rund um den Hund.