Hinweise zum Verbrennen im Freien

Veröffentlichungsdatum29.01.2025Lesedauer2 MinutenKategorienGemeinde - amtlich
brennendes Feuer

Das Verbrennen von nicht biogenen Materialien außerhalb von Anlagen ist grundsätzlich verboten ist

Biogene Materialien dürfen ebenfalls nur unter den genannten Ausnahmen im Freien verbrannt werden. Weitere Details sind im Bundesluftreinhaltegesetz (BLRG) geregelt.

Definitionen:
Biogene Materialien: 
Unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub.
Holzstapel
Nicht biogene Materialien: 
Materialien wie Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, synthetische Materialien, nicht naturbelassenes (behandeltes) Holz und Verbundstoffe.
Reifenstapel

Erlaubte Verbrennungstätigkeiten:Feuer in Feuerschale

  • Brauchtumsfeuer: Traditionelle Feuer, die im Rahmen von Bräuchen abgehalten werden, sind gemäß der Oö. Brauchtumsfeuer-Verordnung (LGBl. Nr. 9/2011) gestattet.
  • Abflammen in der Landwirtschaft: Im Kontext der integrierten Produktion oder biologischen Wirtschaftsweise ist das Abflammen erlaubt. Dabei handelt es sich um eine Hitzebehandlung von Böden zur Zerstörung von Schadorganismen, ohne dass es zu einer Verbrennung kommt.
  • Grill- und Lagerfeuer: Das Entzünden von Grill- und Lagerfeuern ist zulässig, sofern ausschließlich trockenes, unbehandeltes Holz oder Holzkohle verwendet wird.
  • Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenem biogenem Material: Biogenes Material, das von Schädlingen oder Krankheiten wie dem Buchsbaumzünsler oder Feuerbrand befallen ist, darf verbrannt werden.
  • Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung: Das punktuelle Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie bei Selbstschutzausbildungen für Zivilpersonen ist gestattet.

Möglichkeiten zur Beantragung weiterer Ausnahmen:

Die Bezirkshauptmannschaften oder Magistrate können zusätzliche Ausnahmen bewilligen, beispielsweise für:

  • Verbrennen von anderen schädlings- oder krankheitsbefallenen Materialien: Wenn es zur effektiven Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten unbedingt erforderlich ist und keine ökologisch verträglichen Alternativen bestehen.
  • Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen: In den Monaten März und April kann hierfür eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
  • Weitere Ausnahmen können bei Bedarf durch Verordnungen des Landeshauptmanns geregelt werden.

Paragraphenzeichen und Hammer

Für genauere Informationen und rechtliche Grundlagen können Sie das Bundesluftreinhaltegesetz im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) einsehen.