Alle Jahre wieder …
… stellt der Winterdienst sowohl für die Mitarbeiter der Gemeinde bzw. der für die Gemeinde tätigen Räumungsunternehmen als auch für die jeweiligen Verkehrsteilnehmer eine beträchtliche Herausforderung dar. Wie in der Vergangenheit ist die Gemeinde bemüht, die Straßen und Plätze so rasch als möglich zu räumen. Vor allem bei starkem und lang anhaltendem Schneefall ist es aber nicht möglich, dass sämtliche Straßen bereits in der Früh geräumt sind. Außerdem kann es zu Behinderungen kommen – wir bitten schon jetzt um Verständnis.
Auch die Verkehrsteilnehmer müssen einen Beitrag zur Verkehrssicherheit leisten.
Erhöhte Aufmerksamkeit und eine angepasste Fahrweise kann viel zur Sicherheit im Straßenverkehr beitragen. Der Bremsweg beispielsweise hängt vorwiegend von der eigenen Geschwindigkeit und dem Straßenzustand ab. Unfälle resultieren großteils aus überhöhter Geschwindigkeit, denn auf einer Eis- und Schneefahrbahn ist selbst unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit weder der normale Bremsweg noch eine sichere Kurvenfahrt gesichert. Insbesondere in der Nacht können regional begrenzte Wettererscheinungen die Fahrbahnverhältnisse plötzlich verschlechtern. Auf einer Schnee- und Eisfahrbahn ist daher eine angepasste Fahrweise das Maß aller Dinge!
Natürlich gibt es im Winterdienst Unterscheidungen bei den Straßengattungen und es muss zB. eine Autobahn oder eine Bundesstraße wesentlich umfangreicher betreut werden als ein Güterweg. Von der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr wurde daher eine Richtlinie für den Winterdienst ausgearbeitet. Diese Richtlinie wurde vom Gemeinderat der Marktgemeinde Ternberg einstimmig beschlossen. Die Einteilung erfolgt in sogenannte „Winterdienstkategorien“. Im folgenden Textauszug aus der RVS finden Sie die für die Gemeinde hauptsächlich geltende Kategorie und die dafür vorgeschriebenen Bedingungen für den Winterdienst – die vollständige Richtlinie kann über den vorstehenden link abgerufen werden. Die Bedingungen stellen Mindestanforderungen dar. Selbstverständlich halten die Mitarbeiter der Marktgemeinde Ternberg die Schneeräumung im bisher gewohnten Ausmaß aufrecht.
Winterdienstkategorie – Anforderungsniveau
Wettersituation | P3 Straßen mit untergeordneter Verkehrsbedeutung Gemeindestraßen mit ländlichem Charakter Güter- und Verbindungswege, Zufahrtsstraßen |
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Leichter Schneefall | Betreuungszeitraum 6 – 22 Uhr Max. Schneehöhe 10 cm, in der Nacht darüber Befahrbarkeit mit Winterausrüstung innerhalb des Betreuungszeitraumes, außerhalb Behinderungen möglich |
Starker Schneefall Schneeverwehungen | Betreuungszeitraum 6 – 22 Uhr Max. Schneehöhe 20 cm, in der Nacht darüber Befahrbarkeit mit Winterausrüstung innerhalb des Betreuungszeitraumes wird angestrebt, bei lang anhaltendem Niederschlag und in der Nacht Befahrbarkeit möglicherweise nur mit Schneeketten |
Lang anhaltende Schneefälle (länger als 2 Tage) | Betreuungszeitraum 6 – 22 Uhr Max. Schneehöhe - kein Limit Befahrbarkeit nur mit Schneeketten, erhebliche Behinderungen und eventuell Sperren |
Glatteis (Eisregen, gefrierender Regen) | Betreuungszeitraum nach Bedarf Befahrbarkeit nicht gewährleistet |
Wir dürfen auch wiederum die gesetzlichen Anrainerverpflichtungen insbesondere gemäß § 93 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl 1960/159 idgF, in Erinnerung rufen:
§ 93 StVO 1960 lautet
„(1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft Eigentümer von Verkaufshütten.
(1a) In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten.
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, dass Schneewechten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden.
[…]
(6) Zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich.
Im Zuge der Durchführung des Winterdienstes auf öffentlichen Verkehrsflächen kann es aus arbeitstechnischen Gründen vorkommen, dass die Gemeinde Flächen räumt und streut, hinsichtlich derer die Anrainer/Grundeigentümer im Sinne der vorstehend genannten bzw. anderer gesetzlicher Bestimmungen selbst zur Räumung und Streuung verpflichtet sind.
Die Marktgemeinde Ternberg weist ausdrücklich darauf hin, dass
- es sich dabei um eine (zufällige) unverbindliche Arbeitsleistung der Marktgemeinde Ternberg handelt, aus der kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann;
- die gesetzliche Verpflichtung sowie die damit verbundene zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten in jedem Fall beim verpflichteten Anrainer bzw. Grundeigentümer verbleibt;
- eine Übernahme dieser Räum- und Streupflicht durch stillschweigende Übung im Sinne des § 863 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) hiermit ausdrücklich ausgeschlossen wird.
Parkende Fahrzeuge
Vor allem in den Siedlungsstraßen stellen parkende Autos immer wieder ein großes Hindernis für die Schneeräumung dar. Dadurch wird die Schneeräumung unnötig verzögert bzw. teilweise fast unmöglich. Wir bitten daher, die Straßen für die Räumfahrzeuge freizuhalten und vor allem im dicht verbauten Gebiet bzw. bei starkem Schneefall keine Autos auf den Straßen zu parken bzw. so weit wie möglich am Straßenrand ab zu stellen, damit die Schnee-räumung (in Ihrem Interesse) reibungslos durchgeführt werden kann.
Die Schneeräumer werden im Anlassfall die Fahrzeughalter aufmerksam machen. Im Wiederholungsfall muss damit gerechnet werden, dass einzelne Straßenzüge nicht geräumt werden (können).
Wir ersuchen um Kenntnisnahme und hoffen, dass durch ein gutes Zusammenwirken der kommunalen Einrichtungen und des privaten Verantwortungsbewusstseins auch im kommenden Winter wieder eine sichere und gefahrlose Benützung der Gehsteige, Gehwege und öffentlichen Straßen in unserem Gemeindegebiet möglich ist.