Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern

Veröffentlichungsdatum29.07.2024Lesedauer2 MinutenKategorienGemeinde - amtlich
Straße mit herbstlichen Bäumen

mangelndes Lichtraumprofil auf öffentlichen Straßen; Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit bzw. Gefahr durch herabstürzende Äste oder umstürzende Bäume#

Oft ragen Äste von Bäumen und Sträuchern von Privatgrundstücken in den Lichtraum der Straße und behindern dann, sehr zum Ärger der Betroffenen, die Müllabfuhr sowie im Winter den Winterdienst.

Bei Gemeindestraßen und Güterwege muss ein sogenannter „Lichtraum“ freigehalten werden. Die Höhe des lichten Raumes über der Fahrbahn beträgt im Regelfall 4,50 m. Die Breite des lichten Raumes ergibt sich aus der beidseitig um 0,50 m vergrößerten Breite der Fahrbahn.

Auf die nachfolgende Skizze (Lichtraumprofil) wird verwiesen:


Gemäß § 1319 ABGB haftet jeder Grundbesitzer für Schäden, die durch umstürzende Bäume oder herabfallende Äste verursacht werden.

Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes (Bäume zählen ebenfalls als Werke) jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe.

Weiters wird auf den § 1319b ABGB hingewiesen:

Wird durch das Umstürzen eines Baumes oder durch das Herabfallen von Ästen ein Mensch getötet oder an seinem Körper oder seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet der Halter des Baumes für den Ersatz des Schadens, wenn er diesen durch Vernachlässigen der erforderlichen Sorgfalt bei der Prüfung und Sicherung des Baumes verursacht hat.

Die Sorgfaltspflichten des Baumhalters hängen insbesondere vom Standort und der damit verbundenen Gefahr, von der Größe, dem Wuchs und dem Zustand des Baumes sowie von der Zumutbarkeit von Prüfungs- und Sicherungsmaßnahmen ab. Besteht an einem möglichst naturbelassenen Zustand eines Baumes ein besonderes Interesse, wie etwa bei einem Naturdenkmal, in Nationalparks oder sonstigen Schutzgebieten oder wegen der Bedeutung des Baumes für die natürliche Umgebung, so ist das bei der Beurteilung der dem Baumhalter zumutbaren Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen.

Im Sinne des § 91 StVO 1960 idgF. werden alle Grundbesitzer aufgefordert, die überhängenden bzw. auskragenden Äste ihre Bäume und Sträucher, die für die Verkehrsteilnehmer mögliche Gefahrenquellen darstellen, jetzt zu entfernen.