Hundean- bzw. Hundeabmeldung

Sie haben sich zur Haltung eines Hundes entschieden. Gewiss ist das neue Haustier eine große Bereicherung, es gibt aber auch einige Pflichten, die Sie als Hundehalter/in übernommen haben. Die wichtigsten Pflichten rund um die Anmeldung und Registrierung entnehmen Sie bitte dieser Information:

1.  Eintragung in das oö Hunderegister bei der Hauptwohnsitzgemeinde:

Anmeldung mit Name und Hauptwohnsitz, Geburtsdatum des Hundehalters/in, Datum der Aufnahme der Haltung,  Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes, Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat, ausfüllen.

Sachkundenachweis und Bestätigung der Haftpflichtversicherung sind vom Halter nachzuweisen.

2.  Ausgabe der Amtlichen Hundemarke bei der Hauptwohnsitzgemeinde:

Im Zuge der Anmeldung wird auch die amtliche Hundemarke (Euro 2,00) ausgegeben. Der Halter hat dafür zu sorgen, dass diese an öffentlichen Orten am Halsband oder am Brustgurt des Hundes sichtbar getragen wird. Bei der Beendigung der Hundehaltung ist die Hundemarke der Gemeinde zurückzugeben.

3.  Entrichtung der Hundeabgabe bei der Hauptwohnsitzgemeinde:

Binnen zwei Wochen nach der Meldung ist bei der Gemeinde die jährlich anfallende Hundeabgabe (Euro 50,--) zu entrichten.

4.  Kennzeichnung des Hundes mittels Mikrochip und Meldung der Chipnummer bei der Heimtierdatenbank des Bundes:

Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Mikrochips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt zu kennzeichnen/chipen. Welpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu kennzeichnen. 

Die Kennzeichnung mittels Mikrochip stellt sicher, dass ein Hund eindeutig mit einem weltweit einmaligen Nummerncode identifiziert werden kann. Dies ist notwendig, um entlaufene Hunde schnell auf die rechtmäßigen Besitzer/innen zurückführen zu können. 

Achtung es handelt sich immer um zwei Schritte, die ein Hundehalter setzen muss!!

 
  • Die Implantation des Chips wird kostenpflichtig von einer Tierärztin, einem Tierarzt ihrer Wahl durchgeführt. 
  • Der Nummerncode des Chips muss in der Heimtierdatenbank des Bundes registriert werden! Daher ist jeder Halter von Hunden verpflichtet, sein Tier, zusätzlich nach Anmeldung bei der Wohnsitzgemeinde,  binnen eines Monats nach der Chipung bei der Heimtierdatenbank des Bundes zu melden, die Eingabe erfolgt in ein elektronisches Portal
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    vom Halter selbst
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    durch den Tierarzt (kostenpflichtig)
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    nach Meldung der Daten durch Bezirksverwaltungsbehörde (kostenpflichtig)
    -  durch eine sonstige Meldestelle (Tierheim, private Datenbank)

Als Bestätigung der Meldung erhalten Sie eine Registriernummer. Diese Nummer ist ihr Nachweis für eine erfolgreiche Meldung.

DIVERSE INFOS aus dem OÖ Hundehaltegesetz: 

  • Meldepflicht: Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält und ihren Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde hat, muss binnen drei Tagen den Hund anmelden.
  • Hunde dürfen nur von Personen gehalten werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  • Haftpflichtversicherung: Es muss eine Mindestdeckungssumme von 725.000 EURO haben und kann in einer Form von Haushaltsversicherung und Jagdhaftpflichtversicherung bestehen.
  • Sachkundenachweis: Der Halter muss vor Beginn der Hundehaltung eine Ausbildung zum Erhalt des Sachkundenachweises absolvieren und diesen bei der Anmeldung vorlegen. Ein Sachkundenachweis ist nicht erforderlich, wenn der Halter die Hundeprüfungen BG 1 und BG 2 nachweisen kann.
  • Wachhunde sind Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen und sonstigen Betrieben gehalten werden. 
  • Jagd- bzw. Pflichthunde: Nachweis muss vorgelegt werden
  • Befreiungen: Diensthunde öffentlicher Wachen oder öffentlicher Aufgaben (Polizeihund), Blindenhunde, Hunde zum Schutz hilfloser Personen, Hunde für therapeutische Zwecke 
  • Hundeabmeldung: Bei Verzug, Tod, Verkauf usw. muss der Hundehalter eine Abmeldung ausfüllen und die Marke an die Gemeinde zurückgeben.

Zuständig