Grundsteuer

Zuständig

Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) Hebesatz: 500 v.H.d. Steuermessbetrages
Grundsteuer B (sonstige Grundstücke) Hebesatz: 500 v.H.d. Steuermessbetrages

Der Grundsteuermessbetrag wird mittels Bescheid vom Finanzamt festgelegt. Dieser Messbetrag wird mit dem oben angeführten Hebesatz multipliziert und ergibt den Steuerbetrag.

 

Finanzabteilung